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Um zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt zu sein, ist es grundsätzlich notwendig, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten (allgemeinen und fachlichen) Voraussetzungen nachzuweisen UND sich in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen / Ärzte und Gruppenpraxen („Ärzteliste“) eintragen zu lassen. Lediglich für bestimmte Tätigkeitsbereiche (etwa für die Tätigkeit als Amts-, Polizei-, oder Militärarzt) sieht das Berufsrecht (Ärztegesetz 1998) hier Ausnahmen vor.

Bestimmte Daten aus der Ärzteliste sind öffentlich zugänglich. Diese sind von der Österreichischen Ärztekammer verpflichtend im Rahmen einer Website zur Verfügung zu stellen. Welche Daten das sind, gibt das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) vor.

Es werden im Rahmen der Website daher insbesondere folgende Daten angezeigt:

  • Eintragungsnummer (ÖÄK-Ärztenummer)
  • Vorname(n) und Zuname(n)
  • Akademische Grade
  • Postalische Erreichbarkeit
  • Berufssitze bzw. Dienstorte
  • Berufsbezeichnungen und erworbene Diplome, sowie
  • Informationen über das allfällige Bestehen von Kassenverträgen.

Der Datenbestand unterliegt der laufenden Bearbeitung. Eingebrachte (An-)Meldungen der betroffenen Ärztinnen und Ärzte werden in der Reihenfolge ihres Einlangens aufgenommen.